Die neue, sektorenübergreifende Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) - Was ändert sich?

Am 16. November 2016 ist die neue sektorenübergreifende QM-RL des G-BA in Kraft getreten und damit zu beachten. Sie löst die sektorenspezifische QM-Richtlinie aus dem Jahre 2014 ab.

Adressaten
Die neue Richtlinie regelt die QM-Mindestanforderungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ,  MVZ und zugelassene Krankenhäuser. 

Aufbau
Die Richtlinie beginnt mit einer Präambel und gliedert sich dann in Teil A und Teil B. Teil A enthält die Rahmenbestimmungen, die gemeinsam für alle Sektoren gelten. Teil B enthält in den spezifischen Abschnitten für den jeweiligen Sektor maßgebliche Konkretisierungen der Rahmenbestimmungen.

Teil A
Die Richtlinie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement. Dabei soll der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur personellen und strukturellen  Ausstattung der jeweiligen Einrichtung stehen. Die konkrete Ausgestaltung des einrichtungsinternen QM erfolgt spezifisch in jeder Einrichtung. Das heißt, auf die Anwendung einer aufgelisteten Methode und/oder eines aufgelisteten Instruments kann verzichtet werden (Ausnahmen s. unten), soweit die konkrete personelle und sächliche Ausstattung bzw. die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen oder sonstige medizinisch-fachlich begründete Besonderheiten der Leistungserbringung dem Einsatz der Instrumente offensichtlich entgegenstehen.
Die Teilnahme an Fortbildungskursen zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement wird empfohlen.

Pflichtelemente/-instrumente
Von der Nichtanwendung ausgeschlossen sind - neben den seit 2014 bestehenden verpflichtenden Methoden und Instrumenten

•    Fehlermanagement inkl. Fehlermeldesysteme und
•    Risikomanagement –

der Einsatz von OP-Checklisten. Dieses Instrument ist zusätzlich verpflichtend  im Teil A unter § 4 Methoden und Instrumente aufgenommen worden.

Zeitrahmen
Die Methoden und Instrumente sind innerhalb von drei Jahren nach Zulassung bzw. Ermächtigung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung Teilnehmenden in der Einrichtung umzusetzen und zu überprüfen sowie im Anschluss kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Umsetzung und Weiterentwicklung des QM kann schrittweise, in frei gewählter Reihenfolge der Instrumente erfolgen.

Weitere neue Inhalte unter § 4 Methoden und Instrumente
Neu sind weiterhin:

•    Arzneimitteltherapiesicherheit,
•    Schmerzmanagement und
•    Schnittstellenmanagement.

Was bedeutet das im Einzelnen?

•    OP-Checklisten (verpflichtend)
- Sind notwendig bei operativen Eingriffen mit zwei oder mehr Ärzten oder unter
  Sedierung (nur ein Zahnarzt anwesend)
- In den Bereichen Chirurgie, Kinder, Menschen mit Behinderung, Pflegebedürftige und
  Angstpatienten
- Generell gibt es hierbei keine genauen Vorgaben, weil individuelle Prozesse und
  Gegebenheiten im Vordergrund stehen sollen

•    Arzneimitteltherapiesicherheit
- Ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Gewährleistung eines optimalen Medikations-
  prozesses, mit dem Ziel Medikationsfehler und damit vermeidbare Risiken für die
  Patienten zu vermeiden
- Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken sind ein sicherer Umgang
  (Empfehlungen) mit Arzneimitteln und die Minimierung der Risiken im Medikations-
  prozess

•    Schmerzmanagement
- Wird eingesetzt bei Patienten mit bestehenden und zu erwartenden Schmerzen von der
   Erfassung bis zur Therapie
- Dies betrifft die Aspekte Vorbeugen, Reduktion und Beseitigung von Schmerzen

•    Schnittstellenmanagement
- Umfasst gezielte Kommunikation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, damit Infor-
  mationen für alle zeitnah zur Verfügung stehen. Dazu zählen bei zahnärztlichen Ein-
  richtungen nach außen vor allem die Abstimmung mit den anderen zahnmedizinischen
  und den ärztlichen Fachrichtungen sowie die Koordination zwischen zahnärztlicher Ein-
  richtung und zahntechnischem Labor


Im Teil A unter § 2 Methodik wird außerdem hervorgehoben, dass QM eine Führungsaufgabe ist, die in der Verantwortung der Leitung liegt und QM die Einbindung aller an den Abläufen beteiligten Personen erfordert.

Teil B
Im konkretisierenden Teil B der Richtlinie ist festgelegt, dass in Einrichtungen, in denen mehrere Vertragszahnärztinnen oder Vertragszahnärzte tätig sind, eine zuständige Vertragszahnärztin/ein zuständiger Vertragszahnarzt benannt werden soll, der für das einrichtungsinterne QM zuständig ist. Es wird zusätzlich empfohlen, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit der Koordination des einrichtungsinternen QM zu beauftragen.


Unter den weiteren Qualitätsmanagement-Instrumenten wird auch das Praxishandbuch aufgeführt, in dem alle wichtigen Regelungen für die zahnärztliche Einrichtung festzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren sind (als Buch oder EDV-gestützt).

 

Hinweise für z-pms-Teilnehmer und/oder e-pms-Nutzer
Die Zahnärztlichen Servicestellen der ZÄKWL haben bereits die ersten Prozesse (Arbeitsabläufe) zur neuen Richtlinie im geschlossenen Bereich dieser Homepage eingestellt. Die Musterabläufe zu den OP-Checklisten sind in Vorbereitung und werden nach Fertigstellung ebenfalls für Sie zur Verfügung gestellt.
Selbstverständlich werden wir diese Änderungen im nächsten e-pms Update integrieren. Sie werden die neuen Prozesse dann wie gewohnt in der e-pms Serveranwendung unter „Prozesse“ finden.

 

Die QM-Richtlinie aus 2016 als Datei zum Herunterladen